Liebe Eltern und Erziehungsberechtigten, liebe Lehrerinnen und Lehrer,

 

ich informiere Sie jetzt über neue Entwicklungen zu den Themen Testung, Quarantäne, Impfung und  Klassenfahrt auf der Grundlage einer Verfügung des Ministeriums und des hiesigen Gesundheitsamtes.

  1. Ab Montag müssen wir dreimal in der Woche testen: montags, mittwochs und freitags, jeweils in der ersten Stunde. Montag testen sich die Schüler*innen nochmals im Klassenverband, ab Mittwoch testen sich die Kinder in den Kursen oder im Klassenunterricht, also nach Stundenplan. Das hat den Vorteil, dass noch Unterricht stattfinden kann.
  2. Wenn Schülerinnen und Schüler nicht an den schulischen Testungen teilnehmen, sondern einen Bürgertest vorlegen, muss dies ab Montagebenfalls 3 x pro Woche geschehen. Dies gilt auch an Grund- und Förderschulen! Die Begründung für diese Regelung liegt in der unterschiedlichen Sensitivität der Tests.
  3. Wir verwenden/ haben nur die schon bekannte „Nasentests“. Wenn aus medizinischen Gründen sogenannte Lolli -Tests (Rachenabstriche) gewünscht oder notwendig würden, können wir das nicht anbieten. Dann müssen sich Kinder und Eltern an das Bürgertestzentrum wenden und dort getestet werden.
  4. Aufgrund der drei Testungen in der Schule gelten die Schüler*innen, was die Schule angeht, für die ganze Woche als getestet.
  5. Nur geimpfte, genesene oder getestete Personen dürfen die Schule betreten.
  6. Mögliche Kontaktpersonen 1 müssen nicht mehr in Quarantäne, auch wenn das bei uns positiv getestete Kind im PCR-Test positiv ist. Natürlich muss dieses Kind 14 Tage in Quarantäne.
  7. Es gibt aber auch Ausnahmen, wenn z.B. keine Maske getragen wurde und die Kinder länger als 15 Minuten nah zusammen waren. Über mögliche Ausnahmen entscheidet der Schulleiter.
  8. Grundsätzlich müssen weiterhin alle Hygieneregeln eingehalten werden. Dazu gehören:
  9. Im Gebäude das Tragen der Maske
  10. Innen und außen der notwendige Mindestabstand
  11. Handhygiene: Waschen und Desinfektion
  12. Regelmäßiger Luftaustausch
  13. Bei Symptomen oder nur leichten Symptomen nicht in die Schule kommen
  14. Falls ein Kind, im Ausnahmefall, in Quarantäne kommt, ist eine Freitestung am 5. Tag mit Bürgertestung möglich, weil das Kind danach in die Pflicht-Reihentestung in der Schule kommt. Die Schülerin, der Schüler muss, wenn sie/er sich frei testen will, das Testergebnis an folgende Internetadresse schicken: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
  15. Dann muss die Schülerin/der Schüler auf die schriftliche Aufhebung der Quarantäne durch das Gesundheitsamt warten. Bis zur schriftlichen Aufhebung besteht die Quarantäne fort.
  16. In der Regel wird eine Quarantäne sehr schnell aufgehoben, sobald dem Gesundheitsamt das negative Testergebnis vorliegt. Unterzieht sich ein Schüler aber am 5. Tag z.B. um 18 Uhr einer Bürgertestung und sendet das Testergebnis an das Gesundheitsamt, erfolgt die schriftliche Aufhebung voraussichtlich erst am folgenden Tag. In dieser Fallkonstellation liegt es im Ermessen des Schulleiters, den Schüler am 6. Tag unter Vorlage des Negativtestnachweises wieder zum Unterricht zuzulassen.
  17. Weiterhin sind immunisierte Personen (Geimpft/Genesen) von der Kontaktpersonen-Quarantäneverpflichtung grundsätzlich befreit.
  18. Grundsätzlich: sobald bei Kontaktperson 1 Kindern Symptome auftreten, müssen eine Selbstisolierung und ein Abstrich beim Hausarzt erfolgen.
  19. Schülerinnen und Schüler, die sich gegenwärtig in einer angeordneten Quarantäne befinden, können ab sofort von der Möglichkeit Gebrauch machen, sich frühestens nach fünf Tagen durch einen PCR-Test frei zu testen.

 

Durchsetzung der Zugangsbeschränkungen an Schulen bei Verweigerung von Maske oder Test

Um zu gewährleisten, dass möglichst wenige Schülerinnen und Schüler als Kontaktpersonen in Quarantäne müssen, sind in der Schule auch weiterhin die Maskenpflicht in Innenräumen und die Testpflicht für nicht immunisierte Personen strikt zu beachten.

Wer sich weigert, eine Maske zu tragen oder an den vorgeschriebenen Testungen teilzunehmen, muss zum Schutz der Schulgemeinde vom Unterricht und dem Aufenthalt im Schulgebäude ausgeschlossen bleiben. Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist nach wie vor gehalten, die betreffende Person ausdrücklich zum Verlassen des Schulgebäudes aufzufordern, wenn sie dem gesetzlichen Unterrichtsausschluss und Betretungsverbot nicht von sich aus Folge leistet.

Rechtlich bleibt es bei der Feststellung, dass die Abwesenheit im Unterricht wegen eines Unterrichtsauschlusses/Betretungsverbots

zunächst kein unentschuldigtes Fehlen darstellt. Die fortdauernde, nicht medizinisch begründete Verweigerung von Schutzmaßnahmen (Maske,

Testung) kann jedoch den Verdacht einer Schulpflichtverletzung begründen, mit entsprechenden Folgen auch für die Bewertung nichterbrachter Leistungsnachweise.

 

Zu den Impfungen

Ich möchte an dieser Stelle nochmals betonen, dass ich oder wir keinen Impfdruck ausüben. Ich habe lediglich in meiner letzten Mail darauf hingewiesen, dass wir Informationsmaterial der Landesregierung erhalten haben mit dem Ziel, Aufklärungsarbeit zu leisten, gerade auch bei den 12- 15 jährigen. Wer behauptet, ich würde jeden Tag Impfdruck auf die Schüler*innen ausüben, die / der sagt wissentlich die Unwahrheit. Hier der Ausschnitt aus meiner letzten Mail vom 27.08.2021:

„Deshalb kann ich nur anmerken, dass das Impfen eine große Sicherheit eröffnet: In der Schule, in der Freizeit und im privaten Bereichen.

Viele Oberstufenschüler*innen haben sich bereits geimpft oder sind dabei und warten noch auf die zweite Impfung. Ich habe viele Erfahrungen in den vielen Monaten der Pandemie gesammelt und ich denke, ich kann die Lage sehr gut einschätzen: ich mache mir Sorgen, wie es im September und im November aussieht, wenn wir jetzt bereits so hohe Inzidenzwerte haben. Ich betrachte die Impfung als einen Rettungsring, der uns oder sehr viele von uns vor dem „Ertrinken“ bewahrt oder anders ausgedrückt, die Impfung gibt uns eine neue Perspektive, um wieder eine Freiheit zu erlangen, damit  unser Schüler*innen wieder unbeschwert Lernen können.

Denken Sie bitte darüber nach und sprechen Sie das Thema auf den Pflegschaftssitzungen an. Die Lehrer*innen haben von der Landesregierung umfangreiches Material für den Unterricht und für die Information erhalten. Sie werden Ihre Kinder ebenfalls in der nächsten Woche über die Impfungen informieren. Die Entscheidung liegt natürlich bei Ihnen und wir werden die Kinder nur informieren.“

Wenn das bereits als Druck aufgefasst wird, dann ist es auch ein Druck, wenn der Impfbus vor dem Rathaus steht und plakatiert wird: „Lasst euch Impfen“.

Wir werden jedenfalls keine Impfangebote mehr machen.

Klassenfahrten

Zum Thema Klassenfahrten hatte ich mich bisher noch nicht direkt bei Ihnen geäußert. Das hatte seinen Grund:

Die Rechtslage für Klassenfahrten unter den Pandemiebedingungen war nicht eindeutig geklärt. Der Schulleiter trägt hier eine besondere Verantwortung. Die Bezirksregierung teilt aktuell mit, ich solle im Zweifelsfall eine Fahrt nicht genehmigen. Und auch die Landesregierung hat vor einigen Monaten erklärt:

„Für die Neubuchung von Schulfahrten nach dem 31. März 2021 muss eine sorgfältige Risikoabwägung erfolgen und ein strenger Maßstab angelegt

werden. Schule und Eltern bzw. Schülerinnen und Schülern müssen sich bewusst sein, dass für neu zu buchende Schulfahrten eine Übernahme von möglichen Stornierungskosten durch das Land Nordrhein-Westfalen nicht in Betracht kommt.

Nach Nr. 5.2 der Richtlinien für Schulfahrten (Runderlass des ehemaligen Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 19.03.1997 in der

Fassung vom 26.04.2013 (ABl. NRW. S. 232 / BASS 14—12 Nr. 2)) ist bei mehrtätigen Veranstaltungen und bei Veranstaltungen, die mit erhöhten finanziellen Belastungen verbunden sind, vor Vertragsabschluss von allen Eltern – auch von Eltern der volljährigen Schülerinnen und Schüler

– eine schriftliche, rechtsverbindliche Erklärung einzuholen, dass sie der Teilnahme an der Veranstaltung zustimmen und sich verpflichten, die entstehenden Kosten zu tragen. Diese Kostentragungspflicht gilt auch im Falle der Stornierung einer Schulfahrt.“

 

Ich Ergänze die rechtliche Grundlage für Fahrten durch die Mail des MSB vom 2.7.2021:

Rahmenbedingungen für den Start in das neue Schuljahr 2021/2022

Ich zitiere:

„Schulfahrten können durchgeführt werden, wenn die infektiologische Entwicklung und Verhältnisse am Standort der Schule und im Zielgebiet dies zulassen.

Grundsätzlich gilt, dass vor der Durchführung sorgfältig abgewogen werden muss, ob entstehender Ausfall von Präsenzunterricht angesichts eventuell bestehender Lernrückstände verantwortbar ist. Insbesondere Unterrichtsausfall bei unbeteiligten Klassen oder Kursen ist unbedingt zu vermeiden.

Bei Reisen innerhalb von Nordrhein-Westfalen sind die einschlägigen Regelungen und Hygienevorgaben der Corona-Schutzverordnung, insbesondere zu den Inzidenzstufen-abhängigen Schutzmaßnahmen, wie z.B. Maskenpflicht, Rückverfolgbarkeit oder Negativtestnachweis, in der jeweils aktuellen Fassung zu beachten. Diese stehen unter https://www.mags.nrw/coronavirus-regeln-nrw zur Verfügung. Bei Schulfahrten innerhalb Deutschlands sind die rechtlichen Bestimmungen des jeweiligen Bundeslandes sowie eventuell spezifische lokale oder regionale Regelungen, z.B. zu Hygienevorgaben der Unterkünfte und Beförderungsmittel, zu beachten, mit denen sich die verantwortlichen Lehrkräfte vertraut machen müssen.

Bei der Entscheidung über Schulfahrten in das Ausland ist vor der Buchung eine sorgfältige Risikoabwägung vorzunehmen. Hierbei können insbesondere die Informationen zur Ausweisung internationaler Risikogebiete herangezogen werden, die durch das Robert Koch-Institut über dessen Internetseite jeweils aktuell über https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete.html abgerufen werden können. Bitte überprüfen Sie für Fahrten außerhalb Deutschlands ebenso die entsprechenden Hinweise auf den Seiten des Auswärtigen Amtes.

Auch bei einer mehrtägigen Schulfahrt gelten die Vorgaben der Corona-Betreuungsverordnung und der CoronaTestQuarantäneVerordnung grundsätzlich weiter. Eine Teilnahme an einer Schulfahrt als verbindliche Schulveranstaltung ist nur für Schülerinnen und Schüler möglich, die einen aktuellen Negativtestnachweis erbringen oder vollständig geimpft sind. Im Falle einer Verweigerung übernimmt das Land Nordrhein-Westfalen nicht die anfallenden Kosten für diese Schülerinnen und Schüler. Zur Umsetzung der Testungen während der Schulfahrt sind entweder die Möglichkeiten der Bürgertestung am Zielort zu nutzen oder die in den Schulen vorhandenen Bestände an Antigen-Selbsttests. Im Falle eines positiven Testergebnisses sollte das örtliche Gesundheitsamt informiert und das weitere Vorgehen vor Ort abgestimmt werden. Für vollständig gegen COVID-19 geimpfte oder genesene Schülerinnen und Schüler entfällt die Testobliegenheit.“

So die Verfügung des MSB vom Juli 2021. Nichts anderes habe ich kommuniziert. Aufgrund meiner Risikoabwägung nach den Sommerferien habe ich entschieden (gemeinsam mit der Schulleitung), die Genehmigungen der Klassenfahrten auszusetzen, da die Delta-Variante in vielen Schulen und gerade unter den Kindern zu auffällig vielen Infektionen geführt hat, so auch an unserer Schule. Das hatte zur Folge, dass wir tagelang mit der Nachverfolgung der K1 Schüler*innen beschäftigt waren, so auch an den Wochenenden.

Es ist leicht vorstellbar, was passieren würde, wenn ein solcher „Ausbruch“ auf Klassenfahrten entstehen würde.

Zur Risikoabwägung gehört auch die Einschätzung, ob die Hygieneregeln am Zielort eingehalten werden können: Schlafen in Mehrbettzimmern, Essen im Speiseraum ohne Masken, erhöhte Ansteckungsgefahr draußen und drinnen ohne Masken, Sport und Bewegung: Kontaktsportarten usw..

Dazu kommt die Frage, was in einem Quarantänefall geschieht: Kommt die ganze Gruppe in Quarantäne oder nur die infizierten Schüler*innen. Die Nachverfolgung müsste wahrscheinlich erfolgen. Wo würden dann die Kinder, die in Quarantäne kämen, untergebracht.

Wer würde sich um die erkrankten Kinder mit starken Symptomen kümmern. Wer würde die Kinder abholen?

Mir wurde von der Bezirksregierung mittgeteilt, dass eine weitere Verfügung zu den Klassenfahrten an die Schulen unterwegs sei. Das war vor zwei Wochen.

Mittlerweile teilte das MSB (Ministerium für Schule und Bildung) mit:

„Für die Planung von Klassenfahrten sind Stornoregelungen wichtig. Dazu gelten weiterhin die Infos auf der Homepage des MSB. Das MSB stellt klar: Für eine Klassenfahrt darf von den Schüler*innen nicht 2 G eingefordert werden – auch nicht für freiwillige Fahrten!“

Ich betone hier nochmal: Das hatte ich auch nie kommuniziert oder vor! Ich hatte lediglich darauf hingewiesen, dass es von Vorteil für die Genehmigung einer Fahrt sei, wenn die Schüler*innen geimpft seien, die Eltern natürlich entscheiden müssten. Außerdem hatte ich auf die ausstehende Verfügung verwiesen und das so den Lehrer*innen mitgeteilt, damit sie die Eltern auf den Pflegschaftssitzungen informieren konnten. Deshalb hatte ich auch nie eine 2G Regelung geplant.

Ich war und bin auch nicht für den Fragebogen zum Impfstatus verantwortlich, der in einer siebten Klasse auf die Initiative der Pflegschaft verteilt wurde. Dieser Fragebogen wurde von mir auch nicht autorisiert, sondern es war eine klasseinterne Abfrage.

Ich verstehe nicht, wie sich einige Eltern an der Schulleitung, an der Pflegschaft und Schulpflegschaft vorbei in dieser Weise an die Bezirksregierung und an die Presse wenden können, ohne mit uns das Gespräch zu suchen.

Das ist nicht der Stil unsere Schule!

Genehmigung von Klassenfahrten, zum Genehmigungsverfahren

  1. Ich werde jeden Antrag auf eine Tagesfahrt, eine zweitägige Fahrt oder mehrtägige Fahrt sorgfältig auf der Basis der Erlasse (siehe oben) prüfen.
  2. Dabei sind die Vertragsbedingungen entscheidend:
  3. Eine Zusatzversicherung für die Unterbringung und Kostenübernahme im Quarantäne Fall vor Ort inklusiv der Übernahme der Kosten für den Rücktransport für infizierte Kinder wie auch für Kontaktpersonen 1 Kinder, die nicht infiziert sind, aber in Quarantäne sind, ist für die Genehmigung Voraussetzung.
  4. Die Stornierungsbedingungen werden ebenfalls überprüft.
  5. Notwendig für die Genehmigung einer Fahrt für alle Kinder (den geimpften, den genesenen und den nicht geimpften Kinder) ist eine rechtverbindliche Erklärung der Erziehungsberechtigten, dass sie ihr in Quarantäne befindliches Kind innerhalb kürzester Zeit (also sofort) vom Klassenfahrt- Ort abholen und sie den Rücktransport in eigener Verantwortung übernehmen werden. Dazu gehört auch die Einhaltung der Quarantäne auf der Rückfahrt im PKW. Öffentliche Verkehrsmittel sind wegen der Quarantäneverordnung nicht nutzbar.
  6. Die Klassenfahrt und die schulische Verantwortung enden demnach am Klassenfahrt-Ort.
  7. Bei Auslandsreisen übernehmen die Eltern auch die Verantwortung für den Grenzübertritt mit dem eigenen PKW, da öffentliche Verkehrsmittel wegen der Quarantäne nicht genutzt werden dürfen. Im Übrigen gilt hier auch Nr. 3.
  8. Fahrtenleiter*innen müssen darlegen, wer im Falle eine Quarantäne die Schüler*innen beaufsichtigt, wenn die Gruppe unterwegs ist.
  9. Es muss bestätigt werden, dass dreimal in der Woche getestet wird. Wenn ein Kind positiv getestet wird, muss das zuständige Gesundheitsamt sofort informiert werden. Das gilt auch für mögliche K1 Kinder.
  10. Die Hygienebedingungen des Hotels/ der Jugendherberge/ des Hauses müssen dargelegt und überprüft werden.

 

Auf dieser Basis werde ich in Zukunft Fahrten genehmigen.

 

Liebe Grüße und ein schönes Wochenende

 

Frank Bisterfeld, Schulleiter

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